
Wer jetzt eine Photovoltaik-Lösung auf dem Dach umsetzt - hier zum Beispiel mit Solardachziegeln in München - profitiert in mehrfacher Hinsicht von steuerlichen Vorteilen. (Foto: Franz Kimmel)
Mehr Sonnenstrom – weniger Bürokratie. So lässt sich das Vorhaben der Bundesregierung zusammenfassen. Die Idee: Steuerliche Vorteile sollen der Photovoltaik einen raschen Aufschwung bescheren. Schließlich müssen die erneuerbaren Energien deutlich Fahrt aufnehmen, wenn die Energiewende gelingen soll. In Deutschland tragen besonders die Wind- und Sonnenenergie einen großen Anteil am Strommix. Ein weiterer Ausbau ist nicht nur unbedingt erwünscht, sondern auch dringend notwendig. Diesen regelt vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dessen Neufassung im Juli 2022 beschlossen worden ist. Die Vereinfachungsregelung für Photovoltaik gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023.
Welche steuerlichen Vergünstigungen für PV-Anlagen gibt es aktuell?
Das Wichtigste zuerst: Photovoltaik ist nun weitgehend steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2023 entfällt beim Kauf einer PV-Anlage sowie dem dazugehörigen Stromspeicher und weiterer Anlagenteile die Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt auch für Solardachziegel. Das bedeutet: Wenn du dich für eine PV-Anlage oder für Solardachziegel entscheidest und sie in 2023 installieren lässt, zahlst du nur den Netto-Betrag und profitierst von der Steuerbefreiung für Photovoltaik. Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden übrigens synonym verwendet. Die Finanzverwaltungen beschreiben den Wegfall der Mehrwertsteuer bei der Photovoltaik als Nullsteuersatz. Dieser findet nicht nur Anwendung auf die Module, sondern unter anderem auf:
- die Montage der Solarmodule
- die Installation von Kabeln
- den Anschluss für den Wechselstrom (AC-Anschluss)
- die Bereitstellung von Gerüsten
- Lieferung von Befestigungsmaterial
- Bereitstellung einer Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage
- Übernahme und Anmeldung in das Marktstammdatenregister
- Lieferung und Installation einer Schutzvorrichtung vor Tauben
- Leistungen von Subunternehmern, falls du zum Beispiel eine Paketlösung bei einem Handwerksbetrieb beauftragt hast.
Ist Photovoltaik immer steuerfrei?
Voraussetzung dafür, dass du deine PV-Anlage steuerfrei betreiben kannst:
- Sie muss auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder entsprechendem Nebengebäude installiert sein oder auf einem Betriebsgebäude, in dem es keine Wohnungen gibt. Die Anlage darf in diesem Fall nicht größer als 30 kWp sein – kWp steht für Kilowatt-Peak und ist eine Maßeinheit für die Leistung deiner Solaranlage.
- Oder die PV-Anlage befindet sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Dann darf sie eine Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten und maximal 100 kWp Leistung erzeugen pro steuerpflichtigem Betreiber.

Immobilienbesitzer:innen sparen jetzt kräftig Steuern, wenn sie sich für Photovoltaik entscheiden, zumindest bis zu einer bestimmten Leistung der Anlage. (Foto: ulleo via Pixabay)
Befreiung des Stroms aus der Photovoltaikanlage von der Umsatzsteuer
Neben dem Wegfall der Mehrwertsteuer bei der Photovoltaik-Installation profitieren Anlagenbetreiber:innen auch davon, dass die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung entfällt. Diese bekommst du vom Netzbetreiber ausgezahlt, wenn Sonnenstrom, den du selbst produziert hast, ins öffentliche Stromnetz einspeist. Finanziell macht das für dich unterm Strich keinen großen Unterschied, aber die Steuererklärung für eine PV-Anlage wird dadurch deutlich einfacher.
Deine PV-Anlage produziert zudem Strom für deinen Eigenverbrauch, was ebenfalls von der Steuer befreit ist. Das Gesetz beschreibt dies als sogenannte Entnahme. Die Befreiung von der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gilt sowohl für neu installierte Anlagen in 2023 als auch für kleine Anlagen, die vor 2023 in Betrieb genommen worden sind.
Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Du sparst aktuell Geld, wenn du dich für eine Solaranlage entscheidest. Doch mit der Vereinfachungsregelung für Photovoltaik sind auch Nachteile verbunden. Das bezieht sich vor allem auf eine mögliche Abschreibung von PV-Anlagen. Da der Betrieb deiner PV-Anlage nun als rein privat betrachtet wird, kannst du die Kosten rund um die PV-Anlage nicht mehr steuerlich absetzen. Lediglich die Handwerkerleistungen bei Reparaturen – nicht jedoch die erstmalige Montage – kannst du in der Steuererklärung angeben und im Zusammenhang mit deiner PV-Anlage abschreiben, also über einen längeren Zeitraum von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen.
Befreiung von der Einkommensteuer beziehungsweise Ertragsteuer für PV-Anlagen
Wer eine PV-Anlage betreibt, gilt eigentlich als Unternehmer:in. Das bedeutet: Sowohl für die Einnahmen aus der Anlage, die du zum Beispiel in Form der Einspeisevergütungen bekommst, als auch die sogenannte Entnahme, also die eigene Nutzung deines Sonnenstroms, müsstest du eigentlich Einkommenssteuer bezahlen, weil diese Einnahmen zu deinem Einkommen dazugerechnet werden. Die Neuregelung der Bundesregierung zielt aber darauf ab, dass Privatleute durch den Betrieb von PV-Anlagen eben nicht mehr zu steuerpflichtigen Unternehmer:innen werden. Die Einnahmen sind unter den oben genannten Voraussetzungen also auch von der Einkommenssteuer befreit.

Die Möglichkeit, über einen sogenannten Null-Steuersatz Geld zu sparen, hat die EU erst 2022 mit einer neuen Richtlinie geschaffen. (Foto: Christian Dubovan via Unsplash )
Kleinunternehmerregelung für PV 2023 nicht mehr nötig
Da Photovoltaik jetzt steuerbefreit ist, ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung für Solaranlagen überflüssig geworden. Was verbarg sich dahinter? Bisher war es folgendermaßen: Wenn deine Einnahmen aus der PV und eventuellen weiteren selbstständigen Tätigkeiten – denn so wurde der Betrieb einer PV-Anlage bewertet – im vorherigen Jahr nicht höher als 22.000 Euro lagen, konntest du dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Da jetzt ohnehin keine Umsatzsteuer auf den Ertrag einer PV-Anlage mehr gezahlt wird, greift die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik also im Normalfall nicht mehr.
Die Kleinunternehmerregelung für eine PV-Anlage gilt trotz der neuen Vereinfachungsregel für PV-Anlagen weiterhin. Allerdings wird sie praktisch automatisch von den Finanzämtern als Voraussetzung angenommen. Wenn du also mit deinem Sonnenstrom nur steuerfreie Einnahmen erzielst, musst du ab 2023 keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr für die Photovoltaik-Anlage in deiner Steuererklärung abgeben. Wie eingangs schon erklärt, sind damit aber auch keine Sonderabschreibung für die PV-Anlage oder andere Abschreibungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mehr möglich.
Wer muss trotzdem Umsatzsteuern für Photovoltaik zahlen?
Falls du weitere Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten erzielst, sprengst du zusammen mit den Erträgen aus deiner PV-Anlage womöglich die Grenze für die Kleinunternehmerregelung. Dann wirst du umsatzsteuerpflichtig und musst auch die Einnahmen aus der Solaranlage versteuern. Nur der Anteil für den Eigenverbrauch wird herausgerechnet. Tipp: Die meisten Finanzämter haben Checklisten für PV-Anlagen in der Steuererklärung auf ihren Websites.
Photovoltaik als Liebhaberei: Gibt es das noch?
Schon vor dieser Neuregelung gab es bei einer PV-Anlage in Bezug zur Steuer eine spezielle Betrachtung: Ursprünglich war das Finanzamt von der sogenannten Liebhaberei bei kleineren Photovoltaik-Anlagen bis 10 kWp ausgegangen. Das bedeutet: Du hast eine Solaranlage auf einem Dach installiert, mit der du keine Gewinne erzielen wolltest. In diesem Fall konntest du dich von der Einkommensteuer befreien lassen. Dafür gab es einen speziellen Antrag auf Liebhaberei im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage. Das ist nun nicht mehr notwendig, da die Solaranlage ohnehin steuerfrei ist. Liebhaberei bei Solaranlagen entfällt damit faktisch.
Steuerbefreiung für PV-Anlage auch rückwirkend 2022
Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gilt gemäß Einkommensteuergesetz auch rückwirkend für 2022. Die Idee dahinter: Es handelt sich bei kleineren PV-Anlagen in der Regel um Privatpersonen, die diese an ihrem Haus installieren lassen. Bislang galten Personen, die eine PV-Anlage betrieben, auch als Unternehmer:innen – zumindest aus steuerlicher Sicht. Wer also seine PV-Anlage in der Steuererklärung angeben musste, hatte eine komplexere Aufgabe vor sich. Jetzt ist die Photovoltaik hinsichtlich der Steuer einfacher zu handhaben. Du musst nämlich auch nicht beim Finanzamt für deine PV-Anlage die Mehrwertsteuer (MwSt) zurückfordern, denn die fiel gar nicht an.
Mit der neuen Vereinfachungsregelung bei der Photovoltaik wurden sämtliche Nachteile, die bislang existierten, nun aufgelöst.
Neuregelung für die PV-Anlage in der Steuererklärung
Bislang war es erforderlich, deine PV-Anlage beim Finanzamt anzumelden. Theoretisch ist das weiterhin so. Das Bundesfinanzamt hat aber in einem extra Erlass darauf hingewiesen, dass die Finanzämter es nicht ahnden werden, wenn diese Anmeldung bei kleinen Anlagen (bis 30 kWp) nicht erfolgt. Da diese Solaranlagen ohnehin steuerbefreit sind, soll auf diese Weise unnötige Bürokratie vermieden werden.
Bei einer größeren Leistung musst du weiterhin für deine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden. Ob du deine Photovoltaikanlage in deiner Steuererklärung angeben musst, hängt also von dem Ertrag ab, den sie liefert. Bei der Photovoltaik liegt nun bei 30 kWp Leistung die Grenze für die Steuer. Ist deine Anlage größer als 30 kWp bist du automatisch einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Solche Anlagen kannst du dann in die Abschreibung nehmen sowie Einnahmen oder Betriebskosten aus der PV-Anlage steuerlich absetzen.

Bei Photovoltaik auf größeren Häusern gilt für die Steuerbefreiung eine Leistung von maximal 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. (Solarimo via Pixabay)
Ist Photovoltaik auch für Mietshäuser steuerfrei?
Damit nicht nur Hauseigentümer:innen von den Steuervorteilen profitieren können, sieht das Gesetz auch vor, dass PV-Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden ebenfalls darunterfallen – der Solarstrom für die Mieter:innen wird dadurch günstiger. Die erlaubte Leistung für die Steuerbefreiung der PV wird dabei etwas anders berechnet: Es dürfen maximal 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit sein. Bei vier Wohnungen dürfte die Anlage also eine Leistung von höchstens 60 kWp haben, damit die Photovoltaik steuerfrei bleibt.
PV-Anlage gemietet – so kannst du trotzdem Steuern sparen
Falls du dich nicht für den Kauf einer Solaranlage, sondern ein Leasing- oder Mietkauf-Modell entschieden hast, kannst du unter Umständen ebenfalls von der Neuregelung der PV-Steuer profitieren. Unter folgenden Voraussetzungen: Es muss vertraglich geregelt sein, dass die Anlage nach Vertragsablauf entweder automatisch in deinen Besitz übergeht oder die Kaufoption am Vertragsende die einzig wirtschaftlich sinnvolle Alternative ist. Darüber hinaus musst du darauf achten, dass Leistungen wie Service, Wartung oder Reparatur sowie Versicherungen aus der reinen Leasingrate oder der Miete herausgerechnet werden. Diese sind nicht steuerbefreit, im Gegensatz zur reinen Leasingrate, auf die der Nullsteuersatz gilt, wenn diese als Lieferung deklariert sind.
Fallen auch Balkonkraftwerke unter die neuen Steuerregelungen?
Wenn du planst, eine PV-Anlage auf deinen Balkon zu installieren, profitierst du ebenfalls von den neuen Regelungen. Auch sie sind von der Steuer befreit, wenn du ein solches Balkonkraftwerk erst 2023 in Betrieb genommen hast. Diese PV-Anlagen musst du grundsätzlich nicht beim Finanzamt melden.