Dachsanierung Denkmalschutz: Aber bitte mit Photovoltaik!

Die historische Dachlandschaft von Freudenberg darf optisch nicht verändert werden, im Sanierungsfall wäre aber eine Dämmung und der sensible Einsatz von Photovoltaik eine naheliegende Option – kein Problem mit der anthrazitfarbenen Solardachziegel von Jacobi-Walther und Creaton mit Autarq Technologie. (Foto: Wolkenkratzer via Wikimedia Commons)

Wenn ein denkmalgeschütztes Dach erneuert werden muss, sollte man es unbedingt auch mit Photovoltaik bestücken. Denn dafür gibt es neuerdings Solardachziegel, die sogar vom Denkmalschutz erlaubt sind. Und obendrein bietet die KfW mit ihrem Förderprogramm „Effizienshaus Denkmal“ eine unschlagbar günstige Finanzierung. Einzige Bedingung: Es muss auch gedämmt werden. Und das ist gut so.

1. Denkmal-Dächer unterliegen gesteigerten Ansprüchen

Wer ein denkmalgeschütztes Haus besitzt, ist verpflichtet, dessen Originalzustand zu erhalten. Das betrifft selbstverständlich auch das Dach. Solange es nur Reparaturen betrifft, ist der Erhaltungs-Aufwand für ein geschütztes Dach überschaubar, aber wenn es neu gedeckt, saniert oder gar bewohnbar gemacht werden soll, gelten mehr Zwänge als üblich.

Historische Dächer, die früher oft mit Giebeln, Gauben, Türmchen, Einschnitten oder unterschiedlichen Neigungen detailliert bis kunstvoll gestaltet waren, haben nur mit großem handwerklichen und finanziellem Aufwand eine Zukunft. Vor allem, wenn sie den energetischen Standards genügen wollen – was sie im Prinzip sollen. Denn weil denkmalgeschützte Häuser ohnehin teurer im Unterhalt sind als normale, sind Einsparungen beim Energieverbrauch erst recht willkommen; und natürlich ist es sinnvoll, wenn auch Denkmäler einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Seit Neuestem geht das sogar mit gebäudeintegrierter Photovoltaik bzw. mit speziell entwickelten Solardachziegeln (siehe 6.).

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Die Creaton-PV-Autarq Solardachziegel versöhnt den Klima- mit dem Denkmalschutz, wie bereits in Göttingen und Künzelsau geschehen. Denn die Ansicht  eines historischen Daches bleibt erhalten, und das energetisch teure Denkmal kann seinen externen Strombedarf deutlich senken (Foto: Autarq)

2. Es gibt immer Verhandlungsspielraum

Dächer bewohnter Denkmäler werden kaum alle modernen Anforderungen ans Wohnen erfüllen können, schon deshalb, weil ihre äußere Gestalt erhalten werden muss: Dacheinschnitte für Dachterrassen etwa oder großformatige Dachflächenfenster sind im Prinzip tabu, genauso wie nachträgliche Gauben. Dennoch gibt es immer Verhandlungsspielraum, denn für Denkmalämter ist oberstes Gebot, dass ihre Schützlinge nicht leer stehen und nach und nach verfallen. Und angesichts fehlenden Wohnraums erlauben Denkmalämter zusehends bauliche Veränderungen, die nicht ins Auge fallen, also von Weitem oder von der Straße aus nicht sichtbar sind wie bspw. im Fall von Christian Retkowski (siehe Genehmigung Solaranlage: Das Vorzeigedach von Göttingen), der zusätzlich zu einer Neudeckung mit Solardachziegeln auch eine Aufsparrendämmung durchsetzte.

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Sowohl von der Jacobi-Walther-„Stylist -PV“-Solardachziegel wie von einer 20 cm dicken Aufsparrendämmung überzeugte Christian Retkowski das Göttinger Denkmalamt. Sein Dach von 1890 unterliegt dem Milieuschutz, jetzt erfüllt es sogar den KfW-55-Standard. (Foto: Stolberg Bedachungen)

3. Wann energetischen Vorschriften gelten und wann nicht

Zwar sind denkmalgeschützte Häuser befreit vom Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die EnEV abgelöst hat, bei Dachausbauten bzw. -sanierungen ist eine Dämmung jedoch auch im Denkmalschutz erwünscht bis obligatorisch. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Dachausbau erfolgt, der mehr als 15 Quadratmeter zusätzlichen Wohnraum schafft, oder wenn mehr als 10 Prozent der sogenannten Bauteilfläche saniert werden, muss auch energetisch saniert – also wärmegedämmt – werden (Mindestanforderung für Dachflächen bzw. Wände oder Decken gegen unbeheizte Dachräume: U-Wert = 0,24 W/m²K). In manchen Bundesländern werden denkmalgeschützte Gebäude relativ problemlos von etwaigen Vorgaben befreit – aber nicht in allen.

Insbesondere bei der kompletten Neueindeckung eines Daches kommt man in der Regel um eine gleichzeitige Dämmung nicht herum (siehe 5.). Übrigens sind auch Fördergelder fürs Dachdecken nur in Verbindung mit energetischen Maßnahmen vorgesehen (siehe 9.).

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Eine Zwischensparrendämmung mit Dampfsperre ist bei historischen Dachsanierungen immer dann angeraten, wenn eine Unter- bzw. Aufsparrendämmung aus konstruktiven, proportionalen oder ästhetischen Gründen nicht möglich ist. (Foto: pro clima)

Ausnahmen sind immer dann möglich, wenn der Aufwand von solchen Maßnahmen unverhältnismäßig hoch wäre, oder wenn eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes oder der Substanz gegeben wäre. In manchen Fällen wird man sich auch unter Berufung auf „fehlende Wirtschaftlichkeit“ oder „unbillige Härte“ von den gesetzlichen Vorgaben befreien können. Allerdings sollte man dann möglichst eine exakte Berechnung von einem Energieberater zum Beweis der mangelnden Wirtschaftlichkeit vorlegen können. So oder so geht es letztendlich um Klimaschutz und vernünftige Betriebskosten. Das macht ja auch Sinn: Wer will denn schon in einem kalten Dachgeschoss wohnen bzw. horrende Heizkosten zahlen, weil bewusst an der Dämmung gespart wurde?

Bevor man überhaupt Kontakt zum Denkmalamt aufnimmt, ist es ratsam, sich selbst darüber im Klaren zu werden, wie das Dach genutzt werden soll: als Lagerraum oder Trockenboden oder zum Bewohnen. Davon hängt maßgeblich ab, welche Art der Dachsanierung ratsam ist. Grundsätzlich gibt es drei Arten des Dachdämmens: Aufsparren-, Zwischensparren- oder Untersparrendämmung. Allerdings haben hier die Denkmalschützer das letzte Wort. Denn wenn bspw. die wirksamste Art zu dämmen, die Aufsparrendämmung, favorisiert wird, verändern sich die Dachproportionen.

4. Wer Auskunft erteilt und Veränderungen genehmigt

Generell gilt, dass jegliches bauliche Vorhaben in oder an denkmalgeschützten Häusern zwingend eine Genehmigung des Denkmalamtes braucht. Wer also sein historisches Dach renovieren, sanieren oder ausbauen will, muss als erstes Kontakt mit seiner Unteren Denkmalschutzbehörde aufnehmen (meist eine Abteilung des Bau- oder Landratsamtes). Wer sich nicht sicher ist, ob sein Haus dem Denkmalschutz unterliegt, findet das sog. Denkmalschutzverzeichnis seines Ortes auch im Internet (Suchbegriff: Liste der Baudenkmale in...). Auf den jeweiligen Webseiten der Behörde erfährt man, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und findet diverse Formulare zum Herunterladen.

5. Was bei einer Neudeckung beachtet werden muss

Um die originalgetreue Erscheinung eines Hauses zu erhalten, wird das Denkmalamt in den meisten Fällen Auflagen bezüglich der Art und Farbe der Dachhaut machen. Solche Auflagen müssen eingehalten werden. Hier sind erfahrene Dachdecker:innen gefragt, die sich eng am historischen Vorbild orientieren können. Diese:r kennt auch die Produktpalette der unterschiedlichen Hersteller und weiß, wie man sie verarbeitet. Die Bandbreite reicht von keramischen Tonziegeln über Metallplatten aus Zink oder Aluminium bis hin zu Schiefer oder Reet. Und neuerdings auch Solardachziegel (siehe 6.).

Ebenso zum Dachdeckerhandwerk gehören die Fertigkeiten eines Spenglers, die immer dann gefragt sind, wenn es bei einer denkmalgerechten Sanierung um Turmspitzen, Zierelemente oder Wasserabführungen geht. Sofern keine Original-Vorlagen und Zeichnungen der betreffenden Elemente mehr existieren, muss der Dachdecker hier zusammen mit den Denkmalschützern Lösungen entwickeln. Dazu muss der Dach-Experte auch Wissen über alte Arbeitstechniken besitzen und sie auch beherrschen.

6. Photovoltaik gehört zu jeder zeitgemäßen Dachsanierung

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Neubauten bzw. deren Dächer ab 2024 quasi zur solaren Stromgewinnung, denn sie müssen 65 Prozent Ihres Bedarfs aus regenerativen Energien erzeugen. Bestandsbauten, vor allem natürlich Denkmäler, sind davon nicht betroffen, aber es ist unbestritten, dass die solare Stromgewinnung massiv gesteigert werden muss, um Klimaneutralität bis 2045 zu erlangen. Jede geeignete Dachfläche ist also dringend aufgerufen, Photovoltaik zu nutzen. Erst recht, wenn sie neu gedeckt, gedämmt oder saniert werden soll.

Modernen Dachdeckerbetrieben sind Solardachziegel, wie sie  Autarq entwickelt hat, mittlerweile ein Begriff. Gerade im Denkmalschutz, der aus ästhetischen Gründen PV-Module meist verbieten musste, hat die jüngste aller Ziegelarten eine neue Ära eingeleitet, denn künftig dürfen auch historische Dächer damit Strom erzeugen.

Die neuartigen Tonziegel in Schwarz, Anthrazit oder Rot, die mit in Europa hergestellten Miniatur-Solarmodulen belegt sind, erzeugen pro Ziegel 8 bis 10 Watt. Mit diesen neuartigen, kleinteiligen und anpassungsfähigen Solarmodulen erlaubt der Gesetzgeber endlich auch Denkmälern, einen Teil ihres Strombedarfs selbst zu erzeugen. Voraussetzung dafür war die Novellierung des EEG-Gesetzes in 2022, wonach der Klimaschutz ab 2023 Vorrang vor dem Denkmalschutz hat. Denkmalämter sind seither verpflichtet, regenerative Energieerzeugung „regelmäßig zu genehmigen“ (siehe auch Photovoltaik und Denkmalschutz schließen Frieden).

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Bei der Walmdachsanierung des alten Amtsgerichts in Künzelsau griff der Bauherr Dr. Marcus Zelyk dankbar auf die rote Solardachziegel von Jacobi-Walther „Stylist-PV“ zurück. (Foto: Autarq)

7. Ein historischer Dachstuhl verdient großen Respekt

Oft sind Elemente der tragenden Unterkonstruktion wegen Pilz- oder Schädlingsbefalls erneuerungsbedürftig. Dann muss meist auch die Dacheindeckung abgebaut werden. Doch nur in seltenen Fällen sind die alten Eindeckungen wiederverwendbar. Umso wichtiger ist es bei einer bevorstehenden Sanierung historischer Bausubstanz, bereits im frühen Planungsstadium Zimmerer und Dachdecker zu involvieren. Am „runden Tisch“ mit Bauherren, Planer, Denkmalschutz und den ausführenden Gewerken müssen dann realisierbare und finanzierbare Lösungen gefunden werden.

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Im über 300 Jahre alten, restaurierten und gedämmten Dachstuhl der Bayerischen Musikakademie Hammelburg (ehemals Kloster Altstadt) befindet sich heute einer der Übungsräume. (Foto: Velux)

Die Dachstühle historischer Häuser sind imposante Zeugnisse ebensolcher Zimmermannsarbeit und bestehen meist aus jahrhundertealter Eiche, was sich heute kaum noch jemand leisten könnte. Ertüchtigungen solch alter Konstruktionen werden meist streng gehandhabt und obliegen hoher Auflagen. Heutige Dämmmaßnahmen mit Dampfsperren, Dichtungsbahnen und Kunststoffen müssen sorgfältig abgewogen werden gegen eventuelle Feuchtigkeitsablagerungen mit Schwamm- und Schimmelbildung. Fest steht, dass die Luftdurchlässigkeit bzw. Atmungsfähigkeit früherer Bauten Häuser auf wirksame und natürliche Weise geschützt hat.

8. Wie ein Dachausbau zum Wohnraum gelingt

Schon normale Dachboden brauchen immer eine Baugenehmigung, wenn sie zu Wohnraum werden sollen, historische erst recht. Normalerweise müssen Dach-Wohnräume eine Mindesthöhe von 2,30 m haben, außerdem ist die erlaubte Grundfläche einer Dachwohnung abhängig von der Grundstücksgröße. Auch wenn ein denkmalgeschütztes Dächer vor der Sanierung schon bewohnt war, muss das Denkmalamt eingeschaltet werden. Wird eine zusätzliche Wohnung geschaffen, sind auch neue Stellplätze nachzuweisen. All das muss für bewohnte Denkmäler nicht zwingend gelten, Abweichungen müssen aber genehmigt werden.

Sind die Räume unter dem historischen Dach bereits ausgebaut und müssen in der bestehenden Form erhalten werden, schließt dies meist eine (platzsparende) Zwischensparren-Dämmung aus. Alternative wäre eine Aufsparrendämmung. Die aber erhöht den Dachaufbau mindestens um die Dicke der Dämmschicht (10 cm) und verfälscht evtl. die historische Erscheinung des Hauses. Hier muss also bereits in der Planungsphase eine Lösung gefunden werden.

Wenn ein historisches Dach keine Gauben hat, was bei Bauernhäuser oft der Fall ist, oder nur sehr kleine, wie meist in mehrstöckigen, städtischen Steildächern, wird eine natürliche Belichtung zur Herausforderung. Denkmalämter legen großen Wert auf originale Dächer, denn sie bilden ja auch ab, wie sie früher genutzt wurden bzw. wie bescheiden man noch im 18. Jahrhundert darin gewohnt hat. Auch bezüglich Dachflächenfenstern oder Gauben kann verhandelt werden, erfahrungsgemäß aber mit wenig Spielraum.

9. Wann man Fördergelder von der KfW bekommt

Um es gleich vorweg zu sagen: Wer lediglich Dachziegel austauschen will, erhält keine Förderung; das gilt in der Regel auch für kommunale Förderprogramme. Fördergelder in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten mit langen Laufzeiten sind geknüpft an Energiespar-Maßnahmen.

Auf Bundesebene unterstützt die staatliche Förderbank KfW die energetische Denkmalsanierung mit ihrem aktuellen Förderprogramm „Effizienzhaus Denkmal“, einer Kategorie des sog. Wohngebäude-Kredits bei Sanierung. Wer die Bedingungen erfüllt, dessen Denkmal darf 160 Prozent des sonst zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf betragen. Das heißt: Um eine Förderung zu bekommen, darf dieses Haus einen 60 Prozent schlechteren Energiebedarf als Neubauten haben. Beispiel: Hat ein Neubau einen Jahresenergiebedarf von 100 kWh pro Quadratmeter, genügen bei einem Gebäude unter Denkmalschutz schon 160 kWh. Bedingung ist allerdings, dass alle Maßnahmen zur Reduzierung von Wärmeverlusten zu den hohen Anforderungen des Denkmalschutzes passen müssen.

Sind die Auflagen durch das Denkmalamt zu umfangreich und komplex, kann der angestrebte Energiebedarf oft nicht erreicht werden. Eine Antragstellung für die KfW Denkmalschutz-Förderung lohnt sich in solchen Fällen aber trotzdem. Denn die KfW bietet in diesem Zusammenhang vereinfachte Fördervoraussetzungen. Hierbei sollte stets ein anerkannter Sachverständiger zu Rate gezogen werden. Dieser muss im Vorfeld der Sanierungen bestätigen, dass die Energieeffizienz nachweislich durch alle dafür zulässigen Maßnahmen verbessert wird. Eine ausführliche Übersicht aller Förderungen findet man bei Das Baudenkmal.de.

Wer das Sanierungs-Förderprogramm 261 „Wohngebäude-Kredit/Effizienzhaus Denkmal“ beantragt, muss einen anerkannten Sachverständigen vorweisen. Den findet man direkt auf der KfW-Webseite über die dena (Deutsche Energieagentur) unter Eingabe seiner Postleitzahl.

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